Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis haben auch Demenz-Patienten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50, auch wenn sie keine körperlichen Einschränkungen haben. Das ist relativ unbekannt: Patienten mit einer mittleren oder schweren Demenz sind auf Hilfe und Begleitung angewiesen.

Schwerbehindertenausweis für Demenz-Patienten: Nicht nur körperliche Einschränkungen zählen

Braucht ein Demenz-Patient ständig eine Begleitperson, weil er sich nicht mehr allein zurechtfindet oder am öffentlichen Leben nicht mehr vollständig teilhaben kann, fällt dies bei der Beurteilung, ob der Kranke als schwerbehindert gilt oder nicht, ins Gewicht.

Nicht nur eine körperliche Behinderung ist eine Schwerbehinderung. Schon bei einer mittleren Demenz kann von einem Behinderungsgrad von mindestens 50 ausgegangen werden – und damit besteht ein Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis.

Ein Schwerbehindertenausweis bringt den Demenz-Patienten Vorteile

Die Demenz-Patienten und ihre Angehörigen haben mit einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Vorteile, die ihnen das Leben erleichtern:

  • Begleitperson kann im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mitfahren
  • Preisminderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Nutzung von Behindertenparkplätzen
  • Steuerermäßigungen für zusätzliche, durch die Demenz-Behandlung entstandene Aufwendungen
  • Ermäßigung der Kfz-Steuer
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
  • Kostenlose Sitzplatzreservierung bei der Deutschen Bahn für Schwerbehinderte mit Begleitperson

So beantragen Sie einen Schwerbehindertenausweis für einen Demenz-Patienten

Ein Schwerbehindertenausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt. Das Antrags­formular können Sie sich vom Versorgungsamt zuschicken lassen oder es bei der Gemeinde oder kommunalen Bürgerbüros abholen. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:

  • Auflistung aller vorherigen Behinderungen
  • Angabe aller Krankenhäuser, in denen der Demenz-Patient in Behandlung war.
  • Angabe der behandelnden Ärzte
  • Kopien vorliegender Gutachten / Atteste
  • Kopie des Betreuungsausweises

Anschließend werden die Daten ausgewertet, daraufhin stellt das Versorgungsamt den GdB (Grad der Behinderung) des Demenz-Patienten fest und vergibt die Merkzeichen. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren muss bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit dem Merkzeichen RF beantragt werden.

Artikel vom 11.11.2009

Autor: Redaktion VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG