Alzheimer Angehörigen-Initiative
Leipzig e.V.
SATZUNG
Stand: Juni 2008
Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen
Alzheimer Angehörigen-Initiative Leipzig.
Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namenszusatz „eingetragener
Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Der Verein wurde am 29.04.2008 von acht Gründungsmitgliedern in Leipzig gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, die an
fortschreitenden Hirnleistungsstörungen, insbesondere Alzheimer und Demenz, im Alter
leiden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
- Errichtung und dauerhafte Trägerschaft einer Kontakt- und Beratungsstelle mit Kontakt-Telefon für Betroffene und die sie pflegenden Angehörigen,
- Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung – insbesondere der im unmittelbaren Umfeld der Betroffenen Tätigen – für Demenzerkrankungen und die Situation der Angehörigen durch Information und Öffentlichkeitsarbeit,
- Einrichten und Betreiben eines internetgestützten Informations-Portals mit einem Dialogforum für pflegenden Angehörige von an Alzheimer und Altersdemenz Erkrankten,
- Beschaffung und Weitergabe von Informationsmaterial,
- Durchführung von Informationsoffensiven mittels Printmedien,
- Begleiten von Gesprächsgruppen,
- Durchführung eines auf den Umgang mit Demenzerkrankten bezogenen Schulungs und Weiterbildungsangebotes für Selbsthilfegruppen, Angehörigenkurse und niedrigschwelliger Betreuungsdienste,
- Qualifizierung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Helfer zur Betreuung Demenzkranker,
- Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt. Dem Verein können auch natürliche und
juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein
Stimmrecht. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an
den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.
Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Es besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung (§ 8)
- der Vorstand (§ 9)
- Fachbeirat (§ 10)
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einmal im Jahr einberufen.
Sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das kommende Wirtschaftsjahr,
nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Rechnungsprüfers entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt alle zwei Jahre die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
setzt den Mitgliedsbeitrag fest und kann eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins herbeiführen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen zustande, soweit diese Satzung keine größere Mehrheit verlangt.
Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt
werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend beschlossener
Geschäftsordnung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnimmt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er hat die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand des Vereins wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem SchatzmeisterIn
- der/dem SchriftführerIn
- der/dem GeschäftsprüferIn
Der Verein wird gem. § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich entweder durch die
beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch den 1.Vorsitzenden gemeinsam mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
Zuständigkeit des Vorstandes:
- Umsetzung des in der Satzung festgeschriebenen Gründungszweckes
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
- Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle mit Kontakt-Telefon
- Entwicklung und Pflege eines internetgestützten Informations-Portals
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, Mitgliederbewegung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte und Ziele des Vereins einen/eine
GeschäftsführerIn und oder weitere MitarbeiterInnen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
bestellen. Sie sind dem Vorstand direkt unterstellt und haben bei Vorstandssitzungen beratende
Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein eine
Aufwandsentschädigung auf Nachweis erhalten. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand
im Voraus.
§ 13 Fachbeirat
Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung in medizinischen, gesetzlichen, rechtlichen
und gerontopsychiatrischen Belangen einen Beirat berufen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, die an fortschreitenden Hirnleistungsstörungen,
insbesondere Alzheimer und Demenz, im Alter leiden.
3. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Leipzig, den 09.07.2008
Download der Satzung des Vereins als PDF.