Alzheimer Angehörigen-Initiative
Leipzig e.V.
SATZUNG
Stand: März 2011

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen
Alzheimer Angehörigen-Initiative Leipzig.
Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Der Verein wurde am 29.04.2008 von acht Gründungsmitgliedern in Leipzig gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, die an fortschreitenden Hirnleistungsstörungen, insbesondere Alzheimer und Demenz, im Alter leiden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

  • Errichtung und dauerhafte Trägerschaft einer Kontakt- und Beratungsstelle mit Kontakt-Telefon für Betroffene und die sie pflegenden Angehörigen,
  • Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung – insbesondere der im unmittelbaren Umfeld der Betroffenen Tätigen – für Demenzerkrankungen und die Situation der Angehörigen durch Information und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Einrichten und Betreiben eines internetgestützten Informations-Portals mit einem Dialogforum für pflegenden Angehörige von an Alzheimer und Altersdemenz Erkrankten,
  • Beschaffung und Weitergabe von Informationsmaterial,
  • Durchführung von Informationsoffensiven mittels Printmedien,
  • Begleiten von Gesprächsgruppen,
  • Durchführung eines auf den Umgang mit Demenzerkrankten bezogenen Schulungs und Weiterbildungsangebotes für Selbsthilfegruppen, Angehörigenkurse und niedrigschwelliger Betreuungsdienste,
  • Qualifizierung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Helfer zur Betreuung Demenzkranker,
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann jedoch eine solche Tätigkeit auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung ausgeübt werden. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Vorstandes. Über den Bedarf entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt. Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliederbeiträge

Es besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins
  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§ 9)
  • Fachbeirat (§ 10)
§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einmal im Jahr einberufen. Sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das kommende Wirtschaftsjahr, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Rechnungsprüfers entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt alle zwei Jahre die Wahl und Abberufung des Vorstandes, setzt den Mitgliedsbeitrag fest und kann eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins herbeiführen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande, soweit diese Satzung keine größere Mehrheit verlangt.
Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tages-ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend beschlossener Geschäftsordnung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand des Vereins wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden,
  • der/dem 2. Vorsitzenden,
  • der/dem SchatzmeisterIn
  • der/dem SchriftführerIn
  • der/dem GeschäftsprüferIn

Der Verein wird gem. § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich entweder durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch den 1.Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

Zuständigkeit des Vorstandes:

  • Umsetzung des in der Satzung festgeschriebenen Gründungszweckes
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
  • Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle mit Kontakt-Telefon
  • Entwicklung und Pflege eines internetgestützten Informations-Portals
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, Mitgliederbewegung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte und Ziele des Vereins einen/eine GeschäftsführerIn und oder weitere MitarbeiterInnen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bestellen. Sie sind dem Vorstand direkt unterstellt und haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein eine Aufwandsentschädigung auf Nachweis erhalten. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand im Voraus.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitgliedern des Vorstandes für die zusätzliche Übernahme einer Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Dafür muss die Bestellung des Vorstandsmitgliedes als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter zweckmäßig und im Sinne der Arbeit des Vereins sein. Über die Übernahme einer Tätigkeit durch ein Vorstands-mitglied beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Fachbeirat

Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung in medizinischen, gesetzlichen, rechtlichen und gerontopsychiatrischen Belangen einen Beirat berufen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, die an fortschreitenden Hirnleistungsstörungen, insbesondere Alzheimer und Demenz, im Alter leiden.

Leipzig, den 19.02.2011


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